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Besteuerung von Feuerwehrsold
CVP Fraktion / Roland Heim, Fraktionspräsident, 20.02.2004
Der Regierungsrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Stimmt es wirklich, dass nun auch der Feuerwehrsold im
Kanton Solothurn steuerpflichtig wird?
2. Ist der Regierungsrat mit dem eigenmächtigen Vorgehen
der Steuerverwaltung, das jede politische Sensibilität vermissen lässt, einverstanden?
3. Warum muss der Finanzdirektor von einer solchen Praxisänderung erst aus zweiter Hand erfahren?
4. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass bei
solch sensiblen Bereichen des Steuerrechts mindestens ein Beschluss des Regierungsrates vorliegen müsste?
5. In welchen Kantonen wird der Feuerwehrsold besteuert?
Seit wann?
6. Wie gross wäre der ungefähre Nutzen (Steuermehrertrag),
und wie hoch wären die administrativen Kosten für Kanton
und Einwohnergemeinden?
7. Ist der Regierungsrat gewillt ein Machtwort zu sprechen
und die Steuerverwaltung zu veranlassen, die Anweisungen
an die Gemeinden zum Ausstellen eines Lohnausweises zurück
zu nehmen, und damit verbunden natürlich die vorläufige
Aussetzung der Besteuerung des Feuerwehrsoldes?
Begründung
Von Gemeindevertretern und aus der Presse haben wir von
oben erwähnter Praxisänderung erfahren. Diese vorgesehene Praxisänderung in der Berechnung des steuerbaren Einkommens hat weite Kreise verärgert. Wir finden es nicht richtig, dass Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Feuerwehrpflicht erfüllen,
mit zusätzlichen demotivierenden Steuern belegt werden sollen. Gerade die Kreise, die im Feuerwehrdienst überdurchschnittliches leisten, haben eine solche Behandlung nicht verdient. Und das
nur mit dem Hinweis auf das Steuerharmonisierungsgesetz,
das aber erstens nicht erst seit diesem Jahr in Kraft ist und zweitens gerade im oben angesprochenen Bereich nicht derart zwingend formuliert ist. Wir bitten den Regierungsrat, auch
im Bereich der Steuerharmonisierung keinen vorauseilenden
Gehorsam an den Tag zu legen oder gar Trends zu setzen!
In einer nächsten Revision des Steuergesetzes könnte dieser
Punkt diskutiert werden, wobei wir eher zu der Meinung neigen, dass hier eine Ausnahme der Besteuerung gemacht werden
darf.
Denn das Steuerharmonisierungsgesetz sieht nur ausdrücklich
vor:
Art. 129
2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte
steuerliche Vergünstigungen erlassen.
Für die CVP-Fraktion
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